Rechtsprechung
OLG Celle, 08.03.2006 - 3 U 154/05 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Finanzierter Immobilienfondsbeitritt: Abgrenzung zwischen echter und unechter Abschnittsfinanzierung; Erstrecken der Haustürsituation beim Abschluss des Erstvertrages auf den Folgevertrag; Zurechnung der Haustürsituation beim Darlehensabschluss zu Lasten der ...
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 2 Abs. 1 S. 4 HaustürWG; § 9 VerbrKG; § 256 Abs. 1 ZPO
Abgrenzung einer echten von einer unechten Abschnittsfinanzierung im Rahmen eines Darlehensvertrags; Vorliegen einer Haustürsituation bei Abschluss eines Darlehensvertrags; Beweiswirkung einer Beibehaltung der früheren Darlehensvertragsnummer bei Neuabschluss eines ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Abgrenzung einer echten von einer unechten Abschnittsfinanzierung im Rahmen eines Darlehensvertrags; Vorliegen einer Haustürsituation bei Abschluss eines Darlehensvertrags; Beweiswirkung einer Beibehaltung der früheren Darlehensvertragsnummer bei Neuabschluss eines ...
- Judicialis
HWiG § 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zur Wirksamkeit eines im Zusammenhang mit Erwerb einer Fondsbeteiligung im Rahmen einer Haustürsituation abgeschlossenen Darlehensvertrags - Abschnittsfinanzierung?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hannover, 09.06.2005 - 3 O 258/04
- OLG Celle, 08.03.2006 - 3 U 154/05
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- OLG Hamburg, 24.02.2005 - 3 U 173/04
Zur Frage der Wettbewerbswidrigkeit einer Werbung gegenübrer Endverbrauchern für …
Auszug aus OLG Celle, 08.03.2006 - 3 U 154/05
Eine andere Einschätzung rechtfertigt sich nicht dadurch, dass nunmehr die Anschlussfinanzierung mit der Beklagten zustande kam (vgl. Entscheidung des Senats vom 13. Oktober 2004, 3 U 173/04, dort zu II.1.). - OLG München, 06.07.1999 - 5 U 1958/99
Zum Widerruf eines zur Finanzierung der Beteiligung an einer atypischen stillen …
Auszug aus OLG Celle, 08.03.2006 - 3 U 154/05
Der Neufinanzierung wird damit der Charakter einer "echten Abschnittsfinanzierung" nicht genommen (vgl. etwa OLG München WM 2000, S. 1333 [1336]). - BGH, 14.06.2004 - II ZR 385/02
Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von …
Auszug aus OLG Celle, 08.03.2006 - 3 U 154/05
Wurde nämlich der Darlehensvertrag auch von dem Vermittler vorgelegt, ohne dass der Kläger diesen Vertrag zuvor hätte überprüfen können, besteht auch hinsichtlich dieses Vertrages die Überrumpelungsgefahr, der die Vorschriften des HaustürWG gerade entgegenwirken sollten (vgl. BGH WM 2004, 1527 [1528]: Hier lagen zwischen Fondsbeitritt und Darlehensvertrag vier Wochen.).
- BGH, 12.12.2005 - II ZR 327/04
Kenntnis des Vertragspartners von der Haustürsituation
Auszug aus OLG Celle, 08.03.2006 - 3 U 154/05
Im Übrigen kann die Problematik der Zurechnung einer Haustürsituation nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 25. Oktober 2005 (…Rs. C229/04, dort Rz. 41 - 45) und der darauf folgenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12. Dezember 2005 (II ZR 327/04 = NJW 2006, 497) als erledigt angesehen werden. - BGH, 15.11.2004 - II ZR 375/02
Begriff der Privatwohnung; Widerrufsrecht nach Umschuldung
Auszug aus OLG Celle, 08.03.2006 - 3 U 154/05
Denn vorliegend ist nicht von einer sogenannten "unechten Abschnittsfinanzierung" auszugehen, bei der dem Kreditnehmer ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird und nur die Zinskonditionen nicht für die gesamte Laufzeit festgeschrieben werden (vgl. BGH WM 2005 Seite 124 [125];… Münch. Komm.Ulmer, BGB, 4. Aufl. 2004, § 492 Rdn. 20;… Bamberger/Roth - Möller/Wendehorst, BGB, Stand Jan. 2005, § 492 Rdn. 9). - BGH, 14.06.2004 - II ZR 395/01
Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von …
Auszug aus OLG Celle, 08.03.2006 - 3 U 154/05
Damit war sie in das Vertriebsystem eingebunden (vgl. BGH WM 2004 Seite 1521 [1523]).
- LG Wuppertal, 04.04.2014 - 17 O 349/13
Widerruf von Darlehensverträgen als Verbraucherdarlehensverträge i.R.v. unechten …
Unechte Abschnittsfinanzierungen sind dadurch geprägt, dass dem Kreditnehmer ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird und nur die Zinskonditionen nicht für die gesamte Laufzeit festgeschrieben werden (vgl. OLG Celle vom 08.03.2006, 3 U 154/05, juris Rdnr. 24).